Mehr Netto durch die Wahl der richtigen Steuerklasse

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(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

Die Wahl der richtigen Steuerklasse kann einen Unterschied von mehreren hundert Euro pro Monat machen. Alleinstehende haben wenig Optimierungsmöglichkeiten, da ihnen nur die Steuerklassen I und II zur Verfügung stehen. Steuerklasse II steht jedoch nur Alleinerziehenden offen, die Anspruch auf den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende haben. Verheiratete Paare können hingegen zwischen den Steuerklassen III, IV und V wählen. Welche Steuerklasse genau gewählt wird sollte gut überlegt sein.

Optimierung der Steuerlast für Paare

Verheiratete Paare profitieren vom sogenannten Ehegattensplitting, bei welchem das erzielte Einkommen zum Zweck der Berechnung der Steuerlast gleichmäßig auf beide Partner verteilt wird. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifs ist es günstiger zwei mittlere Einkommen zu haben, als ein Hohes und ein Niedriges. Dies geschieht jedoch erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung im Folgejahr. Im laufenden Jahr wird hingegen jeder Ehepartner einzeln versteuert, weshalb der Partner mit dem höheren Einkommen zu viel Steuern zahlen muss.

Entscheiden die Partner sich dafür nicht die Steuerklasse IV zu wählen, bei welcher obiges Szenario eintritt, können sie ihre Steuerlast merklich verringern. Wählt der Partner mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse III, dann werden ihm die Grundfreibeträge beider Partner zugerechnet. Dadurch muss zwar der andere Partner, der nun Steuerklasse V hat, mehr Steuern zahlen. Dies wird durch die niedrigere Steuerlast des Partners mit höherem Einkommen jedoch mehr als ausgeglichen. Hilfreich können hierbei auch Steuerklassen-Rechner sein (siehe steuerklassen-rechner.de).

Schwierige Entscheidung bei Mehrfachbeschäftigung

Tritt ein Arbeitnehmer in mehrere Beschäftigungsverhältnisse ein, dann muss er sich entscheiden auf welche Beschäftigung sein Einkommensteuer-Freibetrag angewandt wird. Alle anderen Einkommen werden nach Steuerklasse VI besteuert, was nicht nur bedeutet, dass kein Freibetrag angerechnet wird. Es wird außerdem pauschal Kirchensteuer abgeführt, wodurch sich die Steuerlast um 8% (Baden-Württemberg, Bayern) bzw. 9% (alle anderen Bundesländer) erhöht.

Auch diese Mehrbelastung wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeglichen, jedoch kann der Umfang der zu viel gezahlten Steuern durch geschickte Verteilung der Steuerklassen minimiert werden.

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