SCHUFA-Eintrag löschen: So klappt es
Die SCHUFA als größte deutsche Wirtschaftsauskunftei sammelt und speichert Daten von Verbrauchern, wenn es um die Rückzahlung von Krediten, laufende Zahlungen oder die Begleichung von Rechnungen geht. Schnell kann es zu einem negativen SCHUFA-Eintrag kommen, wenn eine Mietzahlung aussteht oder eine Kreditrate nicht pünktlich beglichen wird. Mit einem negativen SCHUFA-Eintrag ist es schwierig, einen Kredit zu erhalten, einen Mobilfunkvertrag abzuschließen oder auch eine Wohnung zu mieten. Nicht immer ist ein SCHUFA-Eintrag berechtigt. Daher ist es sinnvoll, regelmäßig eine Datenkopie anzufordern, sie zu prüfen und unberechtigte Einträge löschen zu lassen.
Welche Daten speichert die SCHUFA?
Ein SCHUFA-Eintrag ist nicht immer negativ, da die SCHUFA eine Vielzahl von Daten von natürlichen Personen speichert. Diese Daten erhält die SCHUFA von Vertragspartnern, aber auch von anderen Auskunfteien oder Amtsgerichten. Die SCHUFA informiert auf der Grundlage dieser Daten Gläubiger, die sich gegen Zahlungsausfälle absichern möchten.
Die SCHUFA speichert die folgenden Daten von Verbrauchern:
- persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum und Adresse
- Konten, Kreditkarten, Kreditverträge und deren Laufzeiten
- Bürgschaften und deren Laufzeiten
- Leasingverträge und deren Laufzeiten
- Kundenkonten bei Telekommunikationsanbietern
- Kundenkonten bei Versandhäusern und Online-Shops
- Angaben in öffentlichen Verzeichnissen wie Haftbefehle, eingestellte Verbraucherinsolvenzverfahren oder private Insolvenzverfahren
Wie kann ein SCHUFA-Eintrag gelöscht werden?
Jeder SCHUFA-Eintrag muss auf nachweisbaren Tatsachen beruhen. Er kann gelöscht werden, wenn er fehlerhaft ist und nicht auf nachweisbaren Tatsachen beruht. Wer einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen möchte, muss zunächst prüfen, ob er berechtigt ist.
Voraussetzung, einen SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen, ist eine SCHUFA-Auskunft. Jeder kann dafür einmal jährlich über die Webseite der SCHUFA eine kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DS-GVO beantragen. Diese Datenkopie wird innerhalb von fünf bis sieben Tagen per Post zugestellt.
Der Verbraucher muss die Datenkopie prüfen, ob offene Forderungen vorliegen oder ob Einträge unberechtigt sind. Offene Forderungen müssen beglichen werden. Nachdem er die Forderungen beglichen hat, sollte der Verbraucher den Gläubiger benachrichtigen und ihn um einen Erledigungsvermerk und eine Meldung bei der SCHUFA bitten.
Ist ein Eintrag unberechtigt oder fehlerhaft, sollte der Verbraucher das entsprechende Unternehmen und auch die SCHUFA informieren und um Löschung des Eintrags bitten. Handelt es sich um eine unberechtigte Forderung, muss er dem Unternehmen mitteilen, dass er die Forderung nicht akzeptiert und nicht begleichen wird. Das gilt auch, wenn der Verbraucher einen negativen Eintrag hat, obwohl er gar keine Mahnung erhalten hat. Er muss das betreffende Unternehmen darüber informieren: Gleichzeitig muss der Verbraucher die SCHUFA um Löschung bitten und eine Kopie des Schreibens an den Gläubiger beifügen.
Welche SCHUFA-Einträge lassen sich überhaupt löschen?
Ein SCHUFA-Eintrag kann dann gelöscht werden, wenn er fehlerhaft oder unberechtigt ist. Auch dann, wenn Datensätze veraltet sind, können sie gelöscht werden.
Fehlerhaft kann ein SCHUFA-Eintrag in den folgenden Fällen sein:
- fehlerhafte Daten zu einer Person wie falscher Name oder falsche Anschrift
- Personenverwechslung, beispielsweise bei einer Namensgleichheit
- wenn ein Darlehen vollständig bezahlt ist und der Eintrag über die vollständige Tilgung noch nicht erfolgt ist
- wenn eine bezahlte Forderung nicht als erledigt gekennzeichnet ist
- wenn eine Forderung zwar besteht, aber die angegebene Höhe nicht korrekt ist
Ein SCHUFA-Eintrag ist dann unberechtigt und kann gelöscht werden, wenn keine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Vollstreckungstitel gegen den Schuldner ist vorhanden
- Forderung wurde in einem Insolvenzverfahren festgestellt und nicht vom Schuldner bestritten
- der Schuldner hat die Forderung anerkannt
- Forderung ist fällig
- der Schuldner wurde mindestens zweimal vom Gläubiger angemahnt und auf einen möglichen SCHUFA-Eintrag hingewiesen
- zwischen der ersten Mahnung und der Meldung sind mindestens vier Wochen vergangen
- der Schuldner hat die Forderung nicht bestritten
Tipp: Erleidet eine Person aufgrund eines rechtswidrigen SCHUFA-Eintrags einen wirtschaftlichen Schaden, da die Bank beispielsweise die Kreditkarte kündigt, kann sie nicht nur die Löschung des Eintrags beantragen. Die Person kann auch von dem entsprechenden Unternehmen Schadensersatz verlangen.
Wie lange bleiben SCHUFA-Einträge gespeichert?
Abhängig von der Art des Eintrags gelten bei der SCHUFA unterschiedliche Löschfristen.
Sofort müssen die folgenden Daten gelöscht werden:
- Daten, die nachweislich oder unstrittig falsch sind
- Konto- und Vertragsdaten nach Bekanntgabe der Vertragsbeendigung
Nach sechs Monaten müssen Informationen zur Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz gelöscht werden.
Nach zwölf Monaten sind Anfragen von Unternehmen, Kreditanfragen und Anfragen zu Kreditkonditionen zu löschen.
Die folgenden Daten sind nach drei Jahren zu löschen:
- abgeschlossene Mahnverfahren
- vollständig bezahlte Kredite
- Informationen zur Privatinsolvenz
- verweigerte Vermögensauskunft
- Haftbefehl
Die SCHUFA ist verpflichtet, diese Datensätze nach Ablauf dieser Fristen automatisch zu löschen. Personen können die SCHUFA zur Löschung der Datensätze auffordern, wenn die SCHUFA das nicht tut. Musterbriefe, um eine Löschung zu beantragen, sind im Internet kostenlos verfügbar.
Ein Eintrag kann vorzeitig gelöscht werden, wenn die Person nachweisen kann, dass dieser Eintrag bereits im Verzeichnis des Amtsgerichts gelöscht wurde.
Was tun, wenn die SCHUFA den Eintrag nicht löscht?
Löscht die SCHUFA einen Eintrag nicht, der unberechtigt, fehlerhaft oder veraltet ist, kann die betroffene Person das entsprechende Unternehmen kontaktieren und die Löschung einfordern. Ein Rechtsanwalt, der auf Verbraucherrecht oder SCHUFA-Recht spezialisiert ist, kann eingeschaltet werden, wenn die SCHUFA einen Eintrag nicht löscht. Er kann auch über die Chancen einer Löschung beraten.
Quellen:
https://www.schuldnerberatung.de/schufa-eintrag-loeschen/
https://www.schuldnerberatung.de/schufa-eintrag-loeschen/
https://www.schufa.de/newsroom/schufa/schufa-eintrag-loeschen-geht
https://www.meineschufa.de/de/datenkopie
https://www.advocado.de/ratgeber/bank-und-kapitalmarktrecht/bonitaet/schufa-eintrag-loeschen.html
https://paycenter.de/ratgeber/negativer-schufa-eintrag-welche-konsequenzen-drohen
(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)