Zuverdienst zum Bürgergeld: Regeln, Freibeträge und Tipps
Das Bürgergeld dient zur Sicherung des Lebensunterhalts, doch es ist knapp bemessen. Viele Empfänger von Bürgergeld sind daher bestrebt, sich etwas dazuzuverdienen. Das ist grundsätzlich nicht verboten. Auch Erwerbstätige, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, sind mitunter auf Bürgergeld angewiesen, da das Einkommen nicht ausreicht. Das Jobcenter unterstützt einen Zuverdienst mit Freibeträgen, da es bestrebt ist, diese Menschen schnell wieder in ein reguläres Arbeitsverhältnis zu bringen.
Wie viel dürfen Bürgergeldempfänger dazuverdienen, ohne dass ihnen das Bürgergeld gekürzt wird?
Bürgergeld dient der vorübergehenden Sicherung des Lebensunterhalts von hilfebedürftigen Menschen. Der Gesetzgeber erlaubt es den Empfängern von Bürgergeld daher, sich etwas hinzuzuverdienen, da sie schnell wieder in ein festes Arbeitsverhältnis kommen sollen. Ab einem bestimmten Betrag wirkt sich der Zuverdienst auf den Regelsatz aus. Das bedeutet, dass dann das Bürgergeld gekürzt wird.
Grundsätzlich können Bürgergeldempfänger bis zu 100 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass ihnen das Bürgergeld gekürzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit handelt.
Freibeträge beim Bürgergeld
Ein Zuverdienst von mehr als 100 Euro im Monat wirkt sich immer auf das Bürgergeld aus. Bei den 100 Euro handelt es sich also um den aktuellen Freibetrag. Je höher der Zuverdienst ist, desto geringer sind die Freibeträge.
Für das Jahr 2025 sehen die Freibeträge, die der Bürgergeldempfänger ausschöpfen kann, folgendermaßen aus:
- Zuverdienst von 100,01 Euro bis 520,00 Euro: 20 Prozent anrechnungsfrei
- Zuverdienst von 520,01 Euro bis 1.000 Euro: 30 Prozent anrechnungsfrei
- Zuverdienst von 1.000 Euro bis 1.200 Euro: weitere 10 Prozent bleiben unberücksichtigt
Bei denjenigen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, erhöht sich die Einkommensgrenze auf 1.500 Euro. Ein Bruttogehalt von 1.200 Euro beziehungsweise 1.500 Euro im Monat wird komplett auf das Bürgergeld angerechnet.
Der Freibetrag wird immer vom Bruttoeinkommen berechnet und vom Nebeneinkommen abgezogen. Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist kompliziert, da das Einkommen in mehrere Stufen aufgesplittet werden kann. Oft ist daher nur schwer nachvollziehen, was das Jobcenter an anrechenbarem Einkommen berechnet.
Zusätzlich zum Bürgergeld-Regelsatz von 520 Euro gelten die folgenden Freibeträge, abhängig vom Bruttoeinkommen:
- bei 100 Euro: 100 Euro
- bei 200 Euro: 120 Euro
- bei 300 Euro: 140 Euro
- bei 400 Euro: 160 Euro
- bei 500 Euro: 180 Euro
- bei 520 Euro: 184 Euro
- bei 600 Euro: 208 Euro
- bei 700 Euro: 238 Euro
- bei 800 Euro: 268 Euro
- bei 900 Euro: 298 Euro
- bei 1.000 Euro: 328 Euro
- bei 1.100 Euro: 338 Euro
- bei 1.200 Euro: 348 Euro
Abhängig vom Freibetrag wird das anrechenbare Einkommen ermittelt.
Wichtig: Es gibt keine pauschale Einkommensgrenze, die zum Bezug von Bürgergeld berechtigt. Tatsächlich kommt es auf die individuellen Lebensumstände an, die mitunter auch einen Mehrbedarf rechtfertigen.
Welche Einnahmen müssen beim Bürgergeld angegeben werden?
Beim Bezug von Bürgergeld müssen nicht nur Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit angegeben werden. Die Berechnung, was ein Bürgergeldempfänger von seinem Einkommen aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit wird dadurch noch komplizierter.
Zum anrechenbaren Einkommen zählt beim Bürgergeld nicht nur das Erwerbseinkommen. Auch die folgenden Einnahmen können auf das Bürgergeld angerechnet werden:
- Unterhaltszahlungen
- Betreuungsgeld
- Kindergeld
- Elterngeld
Bei der Berechnung des Bürgergeldes werden auch diese Einnahmen berücksichtigt. Wer Kindergeld bezieht, muss also damit rechnen, dass er weniger Bürgergeld bekommt. Ähnlich sieht es bei denjenigen aus, die Unterhaltszahlungen erhalten. Auch hier gilt jedoch, dass die individuellen Lebensumstände entscheidend sind, was tatsächlich an Bürgergeld gezahlt wird.
Nicht nur Einkommen, sondern auch Vermögen wird auf das Bürgergeld angerechnet. Als Vermögen gilt das, was bereits vor dem Antrag auf Bürgergeld vorhanden war. Das können Sparkonten, Lebensversicherungen oder Aktien sein. Freibeträge gelten auch hier, abhängig vom Lebensalter.
Was darf nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden?
Nicht alles, was ein Bürgergeldempfänger zusätzlich zu seinem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, darf auf das Bürgergeld angerechnet werden. Dabei handelt es sich um die folgenden Bezüge:
- Mutterschaftsgeld
- Hinterbliebenenrenten
- Entschädigungen für Gewaltopfer
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter bis zu 3.000 Euro im Jahr
- Einkommen aus Ein-Euro-Jobs, wenn vom Grundsicherungsträger die Mehraufwandsentschädigung gezahlt wird
Wer über solche Einkünfte verfügt, darf sie in voller Höhe behalten und erhält trotzdem das Bürgergeld in voller Höhe, wenn er nicht noch weitere Einkünfte erzielt.
Wie wirkt sich ein Nebenjob langfristig auf den Anspruch auf Bürgergeld aus?
Nicht immer muss sich ein Nebenjob langfristig auf den Bezug von Bürgergeld auswirken. Bei einem geringen Einkommen besteht also weiterhin Anspruch auf Bürgergeld, unabhängig davon, wie lange der Nebenjob ausgeübt wird.
Es kommt darauf an, wie viel bei einem Nebenjob verdient wird. Steigen die Einkünfte, wird das Bürgergeld zumindest gekürzt oder es fällt ganz weg. Das Bürgergeld wird so lange gezahlt, wie dessen Empfänger nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt mit den vorhandenen Mitteln zu sichern.
Wer von seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt sichern kann, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld mehr. Allerdings besteht die Gefahr, dass das Bürgergeld wegfällt, bevor der erste Lohn in der vollen Höhe gezahlt wird. Arbeitnehmer können dann den Arbeitgeber um einen Vorschuss bitten, um den finanziellen Engpass zu überbrücken.
Quellen:
https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/finanzen/einkommen/
https://www.buergergeld.org/freibetraege-einkommen
https://www.buerger-geld.org/buergergeld/zuverdienst
(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)