Rente ist nicht gleich Rente

Um die gesetzliche Rentenversicherung günstig aufzustocken, stehen dem gesetzlich Versicherten seit einigen Jahren einige Möglichkeiten zur Verfügung. Rente ist aber nicht gleich Rente. Für die verschiedenen Formen der Altersrenten gibt es unterschiedliche Voraussetzungen. Die gesetzliche Rentenversicherung, ist neben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Arbeitslosen- Unfall- und Pflegeversicherung ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Sozialgesetze zum Schutz des Arbeitnehmers gibt es seit Ende des 19. Jahrhunderts. 1889 verabschiedet der Reichstag das erste Gesetz zur Altersversorgung. Nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben sorgt die Rentenversicherung, der wichtigste Zweig der staatlich garantierten Sozialversicherung, für die finanzielle Absicherung des Arbeitnehmers im Alter. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden dem Arbeitnehmer automatisch vom Gehalt abgezogen.

Zur Hälfte von Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber

Ob die Zahlungen zur Rentenversicherung günstig waren, wird das Lebensalter nach Eintritt ins Rentenalter entscheiden. Der Rentenversicherungsbeitrag ist vom Bruttolohn des Arbeitnehmers zu entrichten und beträgt zurzeit 18,9%. Der Betrag wird zur Hälfte von Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber bezahlt. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung beträgt 5.800,-€ vom monatlichen Bruttolohn (im Westen). Die Bemessungsgrenze für Arbeitnehmer im Osten beträgt 4.900.-€. Oft reicht die Rente nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben nicht aus, den gewohnten Lebensstandard zu halten. Die Riesterrente hilft dem Versicherten die Rentenversicherung günstig zu beeinflussen. Auch diverse private Zusatzversicherungen werden von Finanzdienstleistern angeboten, um beim Eintritt ins Rentenalter die gesetzliche Rente mit einigen hundert € aufzubessern. Um die Rentenzahlung aus der Rentenversicherung günstig zu verbessern, können Rentner im Rahmen als Geringverdiener monatlich einen gewissen Betrag dazuverdienen. Für diese s Geringverdiener gibt es bei der Rentenversicherung eine Sonderregelung. Für Arbeitnehmer, deren Einkommen 450.- € nicht übersteigt, gilt ein ermäßigter Beitragssatz, die der Arbeitgeber alleine zu tragen hat.

Sozialversicherungsgesetzgebung ist sehr kompliziert

Um den Verlauf der Rentenversicherung günstig zu gestalten, sollte jeder Arbeitnehmer sich schon sehr früh über die Möglichkeit der Zusatzversicherung informieren. Die Sozialversicherungsgesetzgebung ist sehr kompliziert und für den Normalbürger kaum zu durchschauen. Jeder betroffene Bürger, dessen Renteneintritt bevorsteht oder eine Entscheidung zum vorzeitigen Eintritt ins Rentenalter fällig wird, kann im (SGB) Sechsten Buch (VI) des Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Dezember 1989, BGB1.I S.226, 1990 I S. 1337) über die gesetzlichen Vorgaben ausgiebig Informationen erhalten.

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