Bewerbung

Gleiche Chancen für alle – Stellenausschreibung und Bewerbung

Der Arbeitgeber darf den Bewerberkreis nicht unbegründet einschränken, etwa nicht nur Deutsche für eine Schreinertätigkeit suchen. Eine solche Anzeige verstieße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG). Das AGG verbietet jede Benachteiligung eines Bewerbers aufgrund seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner ethnischen Herkunft, seiner Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Orientierung.

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Nächstes Thema wäre: gute Vorbereitung für das Vorstellungsgespräch

Auch wenn der Arbeitgeber beispielsweise der Meinung ist, dass eine Frau auf dem Bau nichts zu suchen hat, darf er seine Anzeige nicht auf männliche Maurer beschränken. Der Gesetzgeber verlangt vom Arbeitgeber eine geschlechtsneutrale Ausschreibung, die sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Männer als auch an Frauen richtet. Ausnahme: Die ausgeschriebene Tätigkeit kann nur von einem Mann oder einer Frau ausgeführt werden, zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber nach einem Model für Herrenbekleidung oder nach einem Model für Damenfrisuren sucht. Nicht ausreichend sind dagegen Anforderungen, die lediglich an die körperliche Leistungsfähigkeit anknüpfen. In einer Autowerkstatt können Frauen als Kfz-Mechanikerinnen genauso gut anpacken wie ihre männlichen Kollegen.

Hat der Arbeitgeber Sie bei seiner Stellenausschreibung diskriminiert, muss er möglicherweise Schadensersatz leisten – allerdings müssen Sie an dem Job ernsthaft interessiert gewesen sein. Ob Sie tatsächlich eingestellt worden wären oder nicht, spielt dagegen keine Rolle. Der Gesetzgeber hat Ihre Rechte komfortabel ausgestaltet: Wären Sie auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so beträgt der Schadensersatz maximal bis zu drei Monatsgehälter – ansonsten ist der Schadensersatz in der Höhe nicht beschränkt, das heißt, denkbar sind hier sogar Jahresgehälter. Sie können jedoch nur Schadensersatz, oder wie es im AGG heißt: eine Entschädigung verlangen. Eine Einstellung steht Ihnen nie zu.

Beispiel Stellenausschreibung

In der Stellenanzeige wird ein Mitarbeiter für ein junges dynamisches Team gesucht; das Bruttogehalt beträgt 3 000 Euro im Monat. Er sollte daher nicht älter als 35 Jahre alt sein. Ein 63-jähriger Bewerber erhält auf seine telefonische Anfrage die Auskunft, er sei zu alt. Das Anforderungsprofil der Stelle sieht aber keine besonderen Voraussetzungen vor, die ein bestimmtes Alter erforderlich machen. Hier kann der ältere Bewerber, auch wenn er bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht genommen worden wäre, einen Schadensersatz in Höhe von bis zu 9000 Euro geltend machen. Hätte man ihn aber einstellen müssen, weil er am besten qualifiziert gewesen wäre, könnte er Schadensersatz sogar in Höhe der bis zum Renteneintritt fehlenden Bruttomonatsbezüge verlangen.

Achtung!

Sie müssen Ihren Anspruch auf Entschädigung innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen. Wenn sie die erste Frist eingehalten haben, läuft eine zweite Frist. Sie müssen dann innerhalb von weiteren drei Monaten Ihren Anspruch durch eine Klage beim Arbeitsgericht sichern. Wenn Sie eine der beiden Fristen verpassen, sind Ihre Ansprüche verfallen, und Sie können sie später nicht mehr stellen.

Beispiel Ablehnung der Bewerbung

Die Ablehnung der Bewerbung erfolgt am 5. Februar, dann müssen Sie Ihre Ansprüche bis zum Ablauf des 5. April schriftlich geltend machen, und die Klage muss bis zum Ablauf des 5. Juli beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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