Das Pfändungsschutzkonto

Das Pfändungsschutzkonto, das auch als P-Konto bezeichnet wird, kann seit 1. Juli 2010 von jedem Bankkunden beantragt werden. Denn gerät ein Kunde in eine Schuldenfalle und die Pfändung des Kontos oder Zwangsvollstreckung droht dann besteht die Möglichkeit, das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.

Auch wenn von gesetzlicher Seite her die Bank nicht verpflichtet ist generell bei Eröffnung eines Kontos dieses als Pfändungsschutzkonto zu führen so muss sie doch auf Wunsch des Kunden ein bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln akzeptieren.

Was genau ist aber ein pfändungsfreies Konto eigentlich und wie wirkt der Pfändungsschutz?

Ein pfändungsfreies Konto dient in erster Line als Schutz vor Zwangsvollstreckung und Pfändung. Besteht ein solches Konto, gewährt es dem Inhaber automatisch einen Pfändungsschutz für gewisse Entgelte, die monatlich auf dem Konto eingehen vor dem Zugriff durch Gläubiger. Denn diese Beträge dürfen auch dann nicht gepfändet werden, wenn eine Kontopfändung vorliegt. So steht dem Konto-Inhaber zur Grundversorgung sowie für die laufenden Kosten stets ein geringer Betrag zur Verfügung. Dieser Betrag wird durch den Pfändungsfreibetrag vorgegeben, der bei 1.028,89 Euro derzeit liegt.

Kosten und Gebühren

Für die Umwandlung in ein pfändungsfreies Konto fällt keine einmalige Gebühr an. Allerdings können sich die monatlichen Kontoführungsgebühren erhöhen wovon zahlreiche Kreditinstitute Gebrauch machen, da eine unmissverständliche gesetzliche Regelung nicht vorhanden ist. Während normale Girokonten häufig kostenfrei sind, werden bis zu 10 Euro Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto verlangt. Viele Gerichte sind jedoch der Ansicht, dass dies nicht zulässig ist und auch das Bremer Oberlandesgericht teilte diesen Standpunkt (AZ: 2 U 130/11).

About the Author: Werner

You May Also Like