Wie ist die aktuelle rechtliche Lage bei der Schwarzarbeit?

Schwarz gilt grundsätzlich als die Farbe der Trauer und des Bösen. Im alltäglichen Gebrauch wird mit diesem Begriff auch etwas Verbotenes verbunden. Der steht gerade für als unlauter erscheinende Umgehungshandlungen. Der Begriff der Schwarzarbeit soll dieses Anhängsel mit zum Ausdruck bringen und zeigen, dass die Schwarzarbeit von der Rechtsordnung grundsätzlich nicht gebilligt wird. Dabei kamen die meistens Menschen zumindest am Rand mal mit Schwarzarbeit in Berührung. So kann ein schnelles Rasenmähen für den Nachbarn oder das gelegentlich Babysitten für die eignen Freunde schnell die rechtliche Grenze zur Schwarzarbeit überschreiten, sofern die geleistete Tätigkeit monetär entlohnt wird. Deshalb stellt sich die Frage, was eigentlich Schwarzarbeit ist und wie diese rechtlich behandelt wird.

Definition des Begriffes: Wann liegt sie vor und wann nicht?

Entscheidend für die Bestimmung, ob Schwarzarbeit vorliegt ist das so genannte Schwarzarbeitergesetz. Umgangssprachlich wird dabei Schwarzarbeit häufig mit der nicht Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt. Dies ist prinzipiell auch richtig. Allerdings ist der Begriff der Schwarzarbeit deutlich weiter gefasst. In § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitergesetz findet sich eine Definition zu Schwarzarbeit. Danach liegt Schwarzarbeit vor allem in folgenden Fällen vor: Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht, ein Verstoß gegen das Steuerrecht, eine fehlende Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes, eine fehlende Eintragung in die Handwerksrolle an und die Nuchteinhaltung der Mitteilungspflicht gegenüber Behörden und gegebenenfalls Sozialträger. Entscheidend für die Qualifizierung als Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitergesetz ist die Ausrichtung auf eine nachhaltige und andauernde Gewinnerzielung. Gleichwohl zählt nun nicht jede kleine Hilfe in der Nachbarschaft oder in der Familie gleich als Schwarzarbeit. Vielmehr schränkt der Schwarzarbeitergesetz den Begriff der Schwarzarbeit selbst wiederum ein. So finden sich in § 1 Abs. 3 des Schwarzarbeitergesetzes diverse Einschränkungen. So gelten verschiedene Dienst oder Werkleistungen, welche aus Gefälligkeit, für Angehörige, für den Nachbarn oder als Selbsthilfe von jemandem erbracht werden, nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf eine Erziehung von Gewinn gerichtet sind. Sollte mit der Tätigkeit auch nur ein geringes Entgelt erzielt werden, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass dies noch keine Schwarzarbeit darstellt. Zu beachten ist jedoch, dass das Schwarzarbeitergesetz für eine solche Geringwertigkeit keine festen Grenzen kennt. Vielmehr ist die Festlegung einer geringen Vergütung eine Frage des Einzelfalls. In solchen schwierigen Einzelfällen werden häufig Detektein, wie die Detektei Wien beauftragt, den Sachverhalt aufzuklären und so eine umfassende Darstellung des Geschehens abgeben zu können.

Was sind die rechtlichen Folgen?

Bei den rechtlichen Folgen ist zwischen den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen Folgen zu trennen. Relevant werden dürften zunächst die zivilrechtliche Folgen da sie Geldleistungen betreffen. So kann in vielen Fällen der Schwarzarbeit der Fall auftreten dass beispielsweise der Besteller der Leistung nicht zahlen möchte. Nun fragt sich der Schwarzarbeiter, ob er einen Anspruch auf Zahlung aus Dem Dienst- oder Werkvertrag hat. Ein solcher Anspruch scheitert jedoch am Schwarzarbeitergesetz.

Das Schwarzarbeitergesetz stellt ein so genanntes Verbotsgesetz dar. Sinn und Zweck des Schwarzarbeitgesetzes ist es gerade Schwarzarbeit zu bekämpfen und dies kann nur realisiert werden, wenn die Schwarzarbeit in der gesamten Rechtsordnung als rechtswidrig beziehungsweise verboten angesehen wird. Folglich hat der Schwarzarbeiter keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Geldes, da der Vertrag insgesamt nichtig ist. Auch weitere Ansprüche scheitern an dem Schwarzarbeitergesetz. Damit hat der Schwarzarbeiter keinen Anspruch auf Zahlung. Genau dieses Risiko möchte der Gesetzgeber dem Schwarzarbeiter auflegen, um Schwarzarbeit zukünftig flächendeckend zu verhindern. Dies ist vor dem Hintergrund verständlich, als das Schätzungen zufolge dem Staat Jahr für Jahr mehrere 100 Milliarden € an fehlenden Steuer und Sozialabgaben durch Schwarzarbeit entgehen. Vor diesem Hintergrund sind die harten zivilrechtliche Folgen zu sehen und zu betrachten. Nun könnte sich der Besteller der Leistung denken, dass es für ihn ja ein super Ergebnis sei, da er eine Leistung erhält und diese letztlich nicht bezahlen muss. Dies ist jedoch zu kurz gedacht. Denn dem Schwarzarbeiter können bei seiner Arbeit auch Fehler passieren.

Beispielsweise kann es zu erheblichen Folgeschäden kommen. Dabei denke man nur an schiefe Böden oder eine Überschwemmung der Wohnung. Die Folge des Schwarzarbeitersgesetzes ist es nämlich auch, dass dem Besteller bei einem mangelhaften Werk gerade keine Gewährleistungsansprüche zustehen. Darüber muss ich der Besteller von Anfang an im Klaren sein, da auf diesem Wege Mehrkosten entstehen können, als hätte man von Anfang an beispielsweise einen ordentlichen Handwerker bestellt.
Neben diesen zivilrechtlichen Folgen kann die Schwarzarbeit auch zu einer Ordnungswidrigkeit oder gar zu einer Straftat führen.

Dies ist im Schwarzarbeitergesetz in den §§ 8-11 geregelt. Die Geldbußen reichen hierbei bis zu 50.000 €. Mögliche Straftaten in diesem Zusammenhang sind das vorhalten und Veruntreuung von Arbeitsgeld (§ 266a StGB). Weiterhin kann auch ein Fall der Steuerhinterziehung vorliegen. Nach § 370 AO ist hier eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich. Diese hohen Strafen sollen abschrecken.

Fazit

Die Grenze zur Schwarzarbeit ist schnell überschritten. Dies kann erhebliche Folgen sowohl für den Besteller als auch den Dienstleister beziehungsweise Werk leichter haben. So bestehen keine Gewährleistungsansprüche und kein Anspruch auf Lohnzahlung. Weiterhin können erhebliche Geldbußen oder gar Straftaten tun. Vor diesem Hintergrund lohnt sich die Schwarzarbeit nicht und man sollte lieber von Anfang an korrekt vorgehen, da dies eventuelle erhebliche Folgeprobleme vermeidet.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

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